Vereinssatzung

Satzung

des Dachverbandes AGD Aktionsgemeinschaft Düsseldorfer Heimat- und Bürgervereine

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen „AGD Aktionsgemeinschaft Düsseldorfer Heimat- und Bürgervereine“ e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die AGD Aktionsgemeinschaft Düsseldorfer Heimat- und Bürgervereine (im folgenden „AGD“ genannt) soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.

§ 2

Die AGD ist ein Zusammenschluss der Heimat- und Bürgervereine sowie der kulturellen Vereinigungen Düsseldorfs sowie der an Düsseldorf angrenzenden Gemeinden, die einen festen Mitgliederstamm haben. Die Selbstständig¬keit der angeschlossenen Vereine wird durch die AGD nicht berührt. Die Aufgaben der AGD im Sinne dieser Satzung sind:

den Kontakt zwischen den einzelnen Mitgliedsvereinen herzustellen und zu vertiefen;

die allgemeinen Belange der Düsseldorfer Bürger in parlamentarischen Gremien und bei den jeweils zuständigen Verwaltungsstellen zu vertreten;

bei der Lösung von Problemen mitzuwirken, die sich in einem Düsseldorfer Stadtteil oder in einer an Düsseldorf angrenzenden Gemeinde ergeben und allein von den dortigen Mitgliedsvereinen nicht bewältigt werden können;

die angeschlossenen Vereine durch einen mindestens zweimal im Jahr stattfindenden Gedankenaustausch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

bei Bedarf mit anderen Vereinigungen, Organisationen oder Zusammenschlüssen Düsseldorfer Vereine Kontakt aufzunehmen, um mit Ihnen gemeinsam Düsseldorfer Interessen aktiv zu vertreten;

das Heimat- und Kulturbewusstsein der Düsseldorfer Bürger zu wecken und zu fördern;

den einzelnen angeschlossenen Mitgliedsvereinen die Möglichkeit zu geben, durch Austausch von Referenten ihre Veranstaltungen attraktiver zu machen.

Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person und kein Mitgliedsverein durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft, Beiträge

§ 3

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Mitglieder können die Heimat- und Bürgervereine sowie die kulturellen Vereinigungen in Düsseldorf sowie der an Düsseldorf angrenzenden Gemeinden werden, die die Gewähr bieten, dass sie sich für die Zwecke des Vereins einsetzen werden.

§ 4

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von sechs Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Der Austritt aus der AGD ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zugegangen sein.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich einer Handlung schuldig gemacht hat, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung ver¬stößt, insbesondere wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder die geeignet ist, das Ansehen der AGD oder ihrer Organe gröblich zu schädigen.

Innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses steht dem betroffenen Mitgliedsverein ein durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand einzulegender Einspruch an die Mitgliederversammlung zu.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vermögen der AGD.

§ 5

Die Kosten der AGD werden durch Beiträge der Mitgliedsvereine sowie durch Spenden gedeckt.

Jeder Mitgliedsverein leistet zur Abdeckung der Auslagen und Kosten der AGD jährlich einen Beitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Zahlungen der Mitgliedsbeiträge erfolgen bis zum Ende des ersten Quartals des laufenden Jahres.

Organe der AGD

§ 6

Organe der AGD sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand

Mindestens zweimal im Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einzuberufen, sofern dies von mindestens 25 Prozent der Mitgliedervereine schriftlich beantragt wird oder der Vorstand dies für erforderlich hält.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedervereine. Jeder Mitgliedsverein hat einen Vertreter.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzureichen.

Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einzuladen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, wobei die Einladung an die letzte bekannte E-Mail-Adresse der Einladungspflicht genügt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem der beiden Vizepräsidenten oder einem vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

Der Vorstand wird nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, sofern dies von drei Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Er muss einberufen werden, sofern dies von mindestens fünf Mitgliedern des erweiterten Vorstandes verlangt wird.

Als Einladung gilt die mündliche oder schriftliche Mitteilung oder Übermittlung der Einladung per E-Mail.

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

für die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten einschließlich des Schatzmeisters und des Schriftführers sowie bis zu zwölf weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gemäß § 8;

für die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

für die Genehmigung des Haushalts und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

für die Entlastung des Vorstandes;

für die Änderung der Satzung;

für die Beschlussfassung über die Auflösung der AGD und

für die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 8

Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand der AGD bestehen aus:

dem Präsidenten
zwei Vizepräsidenten
dem Schatzmeister
dem Schriftführer

Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sind die Vorstands¬mitglieder zu § 8 Ziff. (1) a bis d zuständig und bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins gemeinschaftlich befugt, wobei ein Mitglied der Präsidenten oder einer der beiden Vizepräsidenten sein muss.

Dem Vorstand stehen die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützend zur Seite.

Um die Aufrechterhaltung eines geordneten Fachbetriebs zu gewährleisten, ist der Vorstand berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds eine Person als kommissarisches Vorstandsmitglied einzusetzen, bis eine Wahl nach § 7 erfolgen kann.

Der erweiterte Vorstand der AGD besteht - soweit die Ressorts nicht bereits durch den Vorstand abgedeckt sind - aus

dem Justiziar
dem Beisitzer Landschaftsarchitektur
dem Beisitzer Vereinskontakte
dem Beisitzer Städtepartnerschaften
dem Beisitzer Ausstellungen/Veranstaltungen
dem Beisitzer Stiftungen
dem Beisitzer Städtebau
dem Beisitzer Kunst, Kultur
dem Beisitzer Literatur, Denkmalpflege
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Zuwahlen und Nachwahlen gelten für den Rest der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

Der Vorstand ist berechtigt,

bei Bedarf Arbeitskreise zu bilden;
einen verdienstvollen Präsidenten nach seinem Ausscheiden zum Ehrenpräsidenten zu ernennen;
verdienstvolle Mitglieder des Vorstandes nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand als Ehrenmitglieder des Vorstandes zu berufen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der AGD zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

§ 9

Es müssen ständig zwei Kassenprüfer zur Verfügung stehen. Wählbar aus den Mitgliedsvereinen sind solche Personen, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.

Beschlussfassungen

§ 10

Es sind beschlussfähig:

Die Mitgliederversammlung, sofern ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand, bei Anwesenheit des Präsidenten oder im Verhinderungsfall eines Vizepräsidenten und drei weiterer Vorstandsmitglieder.

Der erweiterte Vorstand, soweit mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens 2 Mitglieder dem gesetzlichen Vorstand gemäß § 8 angehören müssen.

Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Es muss eine geheime Abstimmung erfolgen, sofern sie beantragt und von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Satzungsänderungen und bei Änderungen des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diese Satzungsbestimmung kann auch nur mit einer 4/5-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

Die Mitglieder des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes beschließen mit Stimmenmehrheit - bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

§ 11

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind zu protokollieren.

Schlussbestimmungen

§ 12

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Für das Verhältnis zwischen Verein und Mitgliedsvereinen ist Düsseldorf Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Diese Satzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 23.11.2016, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.